Stander Seglerverein Stade e.V. Elfra
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Geschrieben von webmaster   
13.03.2006
1. Die Satzung des Seglervereins Stade e. V. 

1.1

Der Verein führt den Namen „Segler-Verein Stade e. V. (SVSt).

 

1.1.1

Der Sitz des Vereins ist Stade.

 

1.1.2

Der Verein ist am 13. 04.1913 gegründet und im Vereinsregister des Amtsgerichts Stade unter

Nr. 361 eingeragen.

 

1.2

Der Verein betreibt und fördert den Wassersport, vornehmlich den Segelsport durch Sport- und Lehrveranstaltungen sowie Ausbildung des Nachwuchses.

 

1.2.1

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes, des Nds. Seglerverbandes und des Landessportbundes.

 

1.2.2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.

 

1.2.3

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

1.2.4

Das Zeichen des Vereins ist ein liegendes blaues Dreieck mit weißen Kanten und dem weißen Stader Schlüssel im Feld.

 

1.2.4.1

Die Führung von Stander und Abzeichen regelt die Stander- und Bootseignerverordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

 

2

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und gegen die kein Ausschlussverfahren eines dem DSV angehörenden Vereins anhängig oder ein Ausschluß ausgesprochen worden ist.

 

2.1

Der Verein hat

 

2.1.1

ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.1.2

Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

2.1.3

Ehrenmitglieder.

 

2.2

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit den Unterschriften von 2 ordentlichen Mitgliedern als Bürgen dem Vorstand einzureichen.

 

2.2.1

Jugendliche Mitglieder bedürfen nur der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

 

2.2.2

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

2.2.2.1

Die Anträge volljähriger Antragsteller werden dem Schifferrat zugeleitet, der den Antrag mit einer Empfehlung dem erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorlegt; wenn der erweiterte Vorstand von der Empfehlung des Schifferrates abweichen will, hat er den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

2.2.2.2

Über Anträge jugendlicher Antragsteller entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

2.2.2.3

Die Aufnahme ist dem nicht anwesenden Antragsteller unter Übersendung eines Satzungsexemplars und eines Mitgliedausweises schriftlich mitzuteilen; ebenso ist die Ablehnung schriftlich bekannt zu geben.

 

2.2.3

Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten beginnt am Tage der Bekanntgabe an den Antragsteller.

 

2.3

Die Mitgliedschaft endet durch

 

2.3.1

Tod,

 

2.3.2

Austrittserklärung, die mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand abzugeben ist,

 

2.3.3

Ausschluß, der erfolgen kann wegen

 

2.3.3.1

Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten trotz Mahnung,

 

2.3.3.2

Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

 

2.3.3.3

Unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens.

2.3.4

Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ämter und Befugnisse sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen oder etwa von ihm gemachte Stiftungen, bleibt jedoch für etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haftbar.

 

2.3.4.1

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedausweis sofort zurück zu geben.

 

2.4

Die Mitglieder haben das Recht,

 

2.4.1

Das Vereinsleben nach Maßgabe ihres Stimmrechts zu gestalten,

 

2.4.2

unter Wahrung der Satzung und der satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse und Anordnungen die Anlagen und Einrichtungen der Vereins zu benutzen,

 

2.4.3

an sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

2.4.4

am Vereinsvermögen teilzuhaben.

 

2.5

Die Mitglieder haben die Pflicht,

 

2.5.1

die Vereinsinteressen nach ihren Möglichkeiten zu wahren und zu fördern,

 

2.5.2

die Satzung und die satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen,

 

2.5.3

die satzungsgemäß festgelegten Zahlungen und Arbeiten fristgerecht zu leisten.

 

3

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die die übrigen Vereinsorgane wählt und die Richtlinien der Vereinsarbeit bestimmt.

 

3.1

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich in der Zeit bis Ende März statt.

 

3.1.1

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind

 

3.1.1.1

Entgegennahme der Berichte,

 

3.1.1.2

die Entlastung des Vorstandes,

3.1.1.3

die Wahlen,

 

3.1.1.4

Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresprogramms,

 

3.1.1.5

Begrenzung der Verpflichtungsermächtigung des Vorstandes,

 

3.1.1.6

Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes und des Schifferrates

 

3.1.2.1

Eine weitere Mitgliederversammlung findet in der Regel im Herbst eines jeden Jahres statt.

 

3.1.2.2

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand oder vom Schifferrat einberufen werden; sie ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn die Revisoren oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich begründet beantragen.

 

3.1.2.3

Bootseignerversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von 1/10 der Bootseigner einberufen.

 

3.1.3

Die Mitglieder sind zu den Versammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand zu laden.

 

3.1.3.1

Die Ladungen erfolgen grundsätzlich mit einer Frist von 2 Wochen.

 

3.1.3.2

Bei der Ladung zu außerordentlichen Versammlungen kann in dringenden Fällen die Ladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.

 

3.1.3.3

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

3.1.4

Der Vorsitzende oder sein Vertreter eröffnen und leiten die Versammlung nach Maßgbe der Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

 

3.2

Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme des Jugendvertreters und des Kassenwartes der Jugenabteilung ordentliche Mitglieder sein.

 

3.2.1

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

3.2.1.1

dem 1. Vorsitzenden,

 

3.2.1.2

dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig das Amt des Segelwarts wahrnimmt,

 

3.2.1.3

dem Kassenwart,

 

3.2.1.4

dem Schriftführer,

 

3.2.1.5

dem Jugendwart.

 

3.2.2

Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich

 

3.2.2.1

je 1 Hafenwart für jeden Hafen,

 

3.2.2.2

dem Pressewart,

 

3.2.2.3

den Jugendvertretern,

 

3.2.2.4

den Kassenwart der Jugendabteilung,

 

3.2.2.5

die Vorsitzenden der Ausschüsse oder ihre Vertreter.

 

3.2.3

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeder allein vertretungsberechtigt und bilden den Vorstand im Sinne des § 25 BGB.

 

3.2.4

Der Vorstand führt seine Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

 

3.3

Die Ausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, der Vorstand kann ihnen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

3.3.1

Jeder Ausschuss hat mindestens 3 Mitglieder, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.

 

3.3.2

Der Verein hat

 

3.3.2.1

einen Segelausschuss, dessen Vorsitzender der Segelwart ist,

 

3.3.2.2

einen Bauausschuss,

 

3.3.2.3

einen Festausschuss.

 

3.3.2.4

Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

 

3.3.2.5

Die Aufgabenverteilung im Vorstand und in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.

 

3.4

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

3.4.1

Von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes scheiden in Jahren mit gerader Endziffer der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Jugendwart aus, die übrigen in ungeraden Jahren.

 

3.4.2

Wiederwahl ist zulässig.

 

3.4.3

Sofern in einer Mitgliederversammlung der Vorstand oder eines seiner Mitglieder keine Entlastung erhält oder ein Misstrauensantrag angenommen wird, hat sofort eine Neuwahl für die restliche Zeit der Amtsperiode zu erfolgen.

 

3.4.4

Für ein um Laufe seiner Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstand, eines Ausschusses, des Schifferrates oder einen Revisor bestimmt der Vorstand unverzüglich einen Vertreter, sodann ist in der nächsten ordentlichen- oder bei Dringlichkeit einzuberufenden außerordentlichen- Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

 

3.4.5

Sofern der 1. und 2. Vorsitzende für längere Zeit gehindert sind, ihre Aufgabe wahrzunehmen, hat der Vorsitzende des Schifferrats unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

3.5

Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren.

 

3.5.1

Wiederwahl ist zulässig, jedoch scheidet bei jeder Neuwahl mindestens einer der bisherigen Revisoren aus.

 

3.5.2

Revisoren dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben.

 

3.5.3

Die Revisoren prüfen die Kassengeschäfte auf Richtigkeit und Vollständigkeit, ferner Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einhaltung des Haushaltplanes.

 

3.5.3.1

Die Prüfungen erfolgen mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung.

 

3.5.3.2

Die Revisoren erstellen über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht, der zu den Akten zu nehmen ist und in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

 

3.5.3.3

Die Revisoren sind zu außerordentlichen Kassenprüfungen jederzeit berechtigt, bei Bedarf hat der Vorstand auf Antrag der Revisoren eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

3.5.3.4

Auf Antrag der Revisoren entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

 

3.6

Der Schifferrat besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und keine andere Funktion im Verein ausüben; der Vorsitzende muß mindestens im Besitz des BK-Scheines sein, weitere 2 Mitglieder müssen Führerscheininhaber sein.

 

3.6.1

Die Mitglieder des Schifferrates sowie 3 Ersatzmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

3.6.2.1

Der Schifferrat kann bei Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Yacht- und Sportgebräuche Strafen verhängen.

 

3.6.2.2

Zur Schlichtung aller nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten innerhalb des Vereins unterwerfen sich alle Mitglieder dem Schiedsspruch des Schifferrates.

 

3.6.2.3

Der Schifferrat prüft Aufnahmeanträge volljähriger Antragsteller und empfiehlt die Aufnahme oder Ablehnung mit 2/3 Mehrheit.

 

3.6.3

Der Schifferrat wird im Übrigen tätig auf schriftlich begründeten Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes; der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Unterstützung der 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder.

 

3.6.3.1

Der Schifferrat entscheidet nach mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten schriftlich mit einer Frist von 1 Woche zu laden sind; eine Entscheidung kann auch ergehen, wenn die Betroffenen auf die Ladung nicht erscheinen oder sich nur schriftlich geäußert haben.

 

3.6.3.2

Jeder Beteiligte hat das Recht, vor Beginn der Verhandlung einzelne Mitglieder des Schifferrates unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen; die übrigen Mitglieder entscheiden über die Ablehnung und Eintritt eines Ersatzmitgliedes.

 

3.6.3.3

Antragsteller und Antragsgegner erhalten zu Beginn und zum Abschluß das Wort; der Schifferrat kann Zeugen vernehmen und Akten heranziehen. DieBeteiligten können sich eines ordentlichen Mitglieds als Beistand bedienen.

 

3.6.4

Der Schifferrat hat in geeigneten Fällen zunächst auf gütliche Einigung hinzuwirken.

 

3.6.5

Ist eine Einigung nicht zu erzielen, kann der Schifferrat erkennen auf

 

3.6.5.1

Zurückweisung des Antrages,

 

3.6.5.2

Verwarnung,

 

3.6.5.3

Geldbuße bis zur Höhe des 5-fachen eines Jahresbeitrages des betroffenen Mitgliedes, zu zahlen an die Vereinskasse,

 

3.6.5.4

Entziehung des Standers und Startverbot bei offiziellen Wettfahrten bis zur Dauer eines Jahres,

 

3.6.5.5

Verlust eines Amtes,

 

3.6.5.6

Ausschluß, der dem DSV zu melden ist.

 

3.6.6

Mehrere dieser Strafen können nebeneinander verhängt werden.

 

3.6.7

Die Entscheidung ist den nicht anwesenden Beteiligten und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, sie ist auf Wunsch eines Beteiligten schriftlich zu begründen.

 

3.6.8

Jeder Beteiligte hat das Recht, über das er zu belehren ist, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Schiedsspruches die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet, nachdem sie allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

 

3.6.9

Der Schifferrat steht als Schiedsgericht den Mitgliedern auch für die Entscheidung mit der Vereinsmitgliedschaft in Verbindung stehender vermögensrechtlicher Streitigkeiten zur Verfügung, wenn sich alle Beteiligten schriftlich einverstanden erklären; für ein solches Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO Anwendung.

 

4

Zur Förderung des Vereinszwecks betreibt der Verein die Ausbildung des Nachwuchses nach den Richtlinien des DSB in einer Jugendabteilung.

 

4.1

Die jugendlichen Mitglieder werden unterteilt in

 

4.1.1

Jüngstensegler, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

4.1.2

Jugendsegler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

4.2

Die Jugendabteilung verwaltet sich selbständig, sie hält nach Bedarf Mitgliederversammlungen ab, mindestens je einmal im Frühling und Herbst eines jeden Jahres.

 

4.2.1

Die Jugendabteilung bestimmt die Höhe der Beiträge ihrer Mitglieder selbst, jedoch ist die Mindesthöhe und Höchstgrenze im Einvernehmen mit dem Vorstand fest zulegen.

 

4.2.2

Die Beiträge werden selbständig erhoben und verwaltet nach den Grundsätzen, die für die Kassenführung des Gesamtvereins gelten, die Kasse unterliegt der Prüfung durch die Revisoren.

 

4.2.3

Die Jugendabteilung stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, im Einvernehmen mit dem Kassenwart des Gesamtvereins; wenn das Beitragsaufkommen der Jugendabteilung zur Abdeckung der zum Betrieb der Jugendabteilung und der Lehrveranstaltungen unabweisbar erforderlichen Ausgaben nicht ausreichen, ist der Fehlbetrag aus der Vereinskasse zu decken.

 

4.3

In der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung haben nur die Jugendlichen Stimmrecht.

 

4.4

Die Verwaltung und Betreuung der Jugendabteilung erfolgt durch

 

4.4.1

den Jugendwart, der auf Vorschlag der Jugendabteilung von den ordentlichen Mitgliedern und den Jugendseglern gewählt wird und im Einvernehmen mit dem Vorstand die sportlichen, geselligen und Lehrveranstaltungen der Jugendabteilung betreut und beaufsichtigt,

 

4.4.2

den Jugendvertreter, der von den Jugendseglern aus ihrer Mitte gewählt wird, ihm obliegen die gleichen Aufgaben wie dem Kassenwart des Gesamtvereins und die Vertretung der finanziellen Belange der Jugendabteilung im Vorstand,

 

4.4.3

den Kassenwart der Jugendabteilung, der nicht jugendliches Mitglied sein muss und von den ordentlichen Mitgliedern und den Jugendseglern gewählt wird, ihm obliegen die gleichen Aufgaben wie dem Kassenwart des Gesamtvereins und die Vertretung der finanziellen Belange der Jugendabteilung im Vorstand,

 

4.4.4

den Schriftwart der Jugendabteilung, den die Jugendsegler aus ihrer Mitte wählen.

 

4.4.5

Die Amtszeit des Jugendvertreters, des Kassenwartes und des Schriftwartes beträgt 2 Jahre, wenn der Jugendvertreter oder der Schriftwart in ihrer Amtszeit das 18. Lebensjahr vollenden, so ist rechtzeitig für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

 

5

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben Eintrittsgelder, Beiträge und Gebühren.

 

5.1.1

Bei Eintritt eines ordentlichen Mitgliedes wird ein Eintrittsgeld erhoben.

 

5.1.2

Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.

 

5.1.3

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

5.1.4

Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann ein Teil des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages durch den erweiterten Vorstand erlassen werden.

 

5.1.5

Sind Ehegatten Mitglieder, so kann der Beitrag eines Ehegatten um 50 % ermäßigt werden, damit entfällt für dieses Mitglied das Stimmrecht.

 

5.1.6

Mitglieder anderer Seglervereine, die die Mitgliedschaft des SVSt als Zweitmitgliedschaft erwerben, zahlen einen um 50 % ermäßigten Beitrag, sie haben Stimmrecht.

 

5.1.7

Zur Erfüllung unabweisbarer und unvorhergesehener Verpflichtungen kann auf Beschluss einer Mitglieder- oder Bootseignerversammlung eine Umlage für alle Mitglieder oder die Bootseigner erhoben werden.

 

5.2

Für die Instandsetzung und Unterhaltung der Vereinsanlagen ist von den Bootseignern Arbeitsdienst zu leisten.

 

5.3.1

Die Liegegebühren und der Ersatzbetrag für nicht geleisteten Arbeitsdienst werden jährlich von der Bootseignerversammlung festgesetzt.

 

5.3.2

Alle anderen Zahlungen werden jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

5.4

Sämtliche Zahlungen werden schriftlich von den Mitgliedern angefordert, sie sind 1 Monat nach Absendung der Aufforderung fällig.

 

5.4.1

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat erhoben zuzüglich Mahnkosten.

 

5.5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5.6

Für jedes Geschäftsjahr ist der Jahreshauptversammlung ein Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.

 

5.6.1

In besonderen Fällen kann der Vorstand zur Erfüllung unvorhergesehener Aufgaben einen außerordentlichen Haushaltsplan aufstellen, der ebenso wie eine etwa erforderliche Umlage von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

5.7

Beiträge, Gebühren, Zuschüsse, etwaige Gewinne und sonstige Einnahmen dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

5.8.1

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.8.2

Die den Mitgliedern in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben entstandenen baren Auslagen und Kosten können erstattet werden.

 

6.1

Die Benutzung der vereinseigenen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.

 

6.1.1

Der Verein haftet für Schäden und Unfälle nur im Rahmen bestehender Versicherungen.

 

6.1.2

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an vereinseigenen Anlagen hat das Mitglied Ersatz zu leisten.

 

7.1

Änderungen der Satzung und die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

7.1.1

Die Auflösung des Vereins darf nicht erfolgen solange noch mindestens 15 ordentliche Mitglieder vorhanden sind.

7.1.2

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die DGzRS oder deren Rechtsnachfolger. Die DGzRS verpflichtet sich, diesen Betrag ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Solange die DGzRS oder ein Rechtsnachfolger besteht, kann vorstehende Bestimmung weder durch Satzungsänderung noch bei der Auflösung des Vereins geändert werden.

 

7.2

Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. III. 1976 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung.

 

7.3

Soweit Vorstandsmitglieder nach der bisher geltenden Satzung 1977 ausscheiden müssten, die nach der neuen Satzung in einem Jahr mit gerader Endzahl auszuscheiden haben, wird ihre Amtsperiode um ein Jahr verlängert.

   
Letzte Aktualisierung ( 12.11.2010 )
 
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